§ 10 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

§ 10

(1) § 10.Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind vom Bund zu tragen:

  1. 1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte zur Gänze.
  2. 2. der angemessene Aufwand für die Beobachter der gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln und
  3. 3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.

(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).

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