§ 10 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 10

Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 100 000 000 m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.

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