§ 10 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 10

Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Energie-Control GmbH zu melden. Die Energie-Control GmbH hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.

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