§ 10 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2004

Berufsausweis

§ 10.

(1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die

  1. 1. gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder
  2. 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind,

    ist auf Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Berufsbezeichnung,
  2. 2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
  3. 3. Datum und Ort der Geburt,
  4. 4. die Staatsangehörigkeit und
  5. 5. den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

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