§ 10 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005

Berufsausweis

§ 10.

(1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund

  1. 1. des Hauptwohnsitzes,
  2. 2. dann des Berufssitzes,
  3. 3. dann des Dienstortes und
  4. 4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Vor- und Zunamen,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Staatsangehörigkeit,
  4. 4. Berufsbezeichnung,
  5. 5. Ausweisnummer.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40066073

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