Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005
Berufsausweis
§ 10.
(1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund
- 1. des Hauptwohnsitzes,
- 2. dann des Berufssitzes,
- 3. dann des Dienstortes und
- 4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit
- zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Vor- und Zunamen,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Staatsangehörigkeit,
- 4. Berufsbezeichnung,
- 5. Ausweisnummer.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40066073
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