Erworbene Rechte – Rumänien
§ 10.
Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege (Certificat de competente profesionale de asistent medical generalist) mit einer an einer scoala postliceala erworbenen postsekundären Ausbildung, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht, anzuerkennen, sofern
- 1. die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde und
- 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Rumänien ausgeübt hat
(Artikel 33a Richtlinie 2005/36/EG ).
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