Erworbene Rechte – Rumänien
§ 10.
Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen,
- 1. ‚Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist‘ mit einer postsekundären Ausbildung an einer ‚școală postliceală‘, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde;
- 2. ‚Diplomă de absolvire de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
- 3. ‚Diplomă de licență de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
- sofern eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Rumänien ausgeübt hat, (Artikel 33a Richtlinie 2005/36/EG ).
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20005846
Dokumentnummer
NOR40181837
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