Form der Meldung
§ 10.
(1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. Diese Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen über eine Zentralstelle erstellen und übermitteln, soweit sichergestellt ist, dass diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 9 übersandt werden. Die inhaltliche Verantwortung des meldepflichtigen Instituts für die Richtigkeit der Meldung bleibt davon unberührt.
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