§ 10 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Form der Meldung

§ 10.

(1) Die Meldung an das zentrale Kreditregister hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. Diese Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen über eine Zentralstelle erstellen und übermitteln, soweit sichergestellt ist, dass diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 9 übersandt werden. Die Verantwortung des meldepflichtigen Instituts für die gesetzeskonforme Meldung bleibt davon unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40158461

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