Mitarbeitergespräch
§ 10.
Die oder der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch gemäß § 45a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zu führen. Dabei sind seitens der oder des Vorgesetzten nachweislich auch die Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung des vorliegenden Frauenförderungsplanes anzusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140284
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)