§ 10
(1) § 10.Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 12 Einhufern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag die Tierkörper von mehr als 72 Rindern oder 72 Einhufern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Unter dem Begriff „Kälber'' sind hiebei Rinder bis zu einem Alter von sechs Wochen und Milchmastkälber bis zu einem Alter von sechs Monaten zu verstehen. Fohlen, Schafe und Ziegen sind den Kälbern gleichzuhalten. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20% überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nicht inbegriffen.
(2) Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung, so erhöhen sich die Untersuchungs-Höchstzahlen entsprechend.
(3) Fleischuntersucher dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Fleischuntersuchungstierarzt eine wirksame Kontrolle ausüben kann.
(4) Alle Teile des Tieres (einschließlich Blut) sind sofort nach der Schlachtung auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen.
(5) Die Fleischuntersuchung umfaßt
- 1. die Besichtigung des geschlachteten Tieres und der dazugehörigen Organe;
- 2. das Durchtasten der unter Abs. 6 genannten Organe und - falls erforderlich - des Uterus;
- 3. das Anschneiden bestimmter Organe und Lymphknoten sowie erforderlichenfalls des Uterus; werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten von Organen und anderen Teilen des geschlachteten Tieres pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die eine Verunreinigungsgefahr für Tierkörper, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Personal oder Arbeitsräume bedeuten können, so dürfen diese Organe oder Teile nicht im Schlachtraum oder in einer anderen Örtlichkeit des Betriebes, in welcher frisches Fleisch verunreinigt werden könnte, angeschnitten werden;
- 4. die Prüfung auf Abweichung von der zu erwartenden Konsistenz oder Farbe oder vom zu erwartenden Geruch oder - gegebenenfalls - Geschmack;
- 5. erforderlichenfalls Untersuchungen auf Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes.
(6) Bei der Fleischuntersuchung sind insbesondere folgende Untersuchungen vorzunehmen:
- 1. Bei über sechs Wochen alten Rindern:
- a) Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei mediales, Lnn. mandibulares und Lnn. parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die äußeren Kaumuskeln (musculus pterygoidus lateralis) sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren Kaumuskeln (musculus pterygoidus medialis) sind nach einem Anschnitt zu untersuchen. Die Zunge, die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann, muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden. Die Mandeln sind zu entfernen;
- b) Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales sinistri, medii und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;
- c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
- d) Besichtigung des Zwerchfells; hiefür sind Pleura und Peritoneum im erforderlichen Ausmaß abzuziehen;
- e) Besichtigung und Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. hepatici); ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und ein Einschnitt an der Basis des „Spigelschen Lappens'' zur Untersuchung der Gallengänge; Untersuchung und Durchtasten der Bauchspeicheldrüse und der zugehörigen Lymphknoten;
- f) Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend, der Mesenteriallymphknoten und - falls notwendig - Anschneiden dieser Lymphknoten;
- g) Besichtigung und - falls notwendig - Durchtasten der Milz;
- h) Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
- i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
- j) Besichtigung der Genitalien;
- k) Besichtigung und - falls notwendig - Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Milchgängen (Ductus lactiferi) zu spalten, und die Lymphknoten des Euters sind anzuschneiden.
- 2. Bei unter sechs Wochen alten Rindern:
- a) Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales) müssen angeschnitten und untersucht werden; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu untersuchen;
die Zunge ist zu durchtasten; die Mandeln müssen entfernt werden;
- b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, medii, dextri und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;
- c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
- d) Besichtigung des Zwerchfells;
- e) Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten und - falls notwendig - Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;
- f) Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend, der Mesenteriallymphknoten und - falls notwendig - Anschneiden dieser Lymphknoten;
- g) Besichtigung und - falls notwendig - Durchtasten der Milz;
- h) Besichtigung der Nieren und - falls notwendig - Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
- i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
- j) Besichtigung der Genitalien;
- k) Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke. Im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und die Synovia zu untersuchen.
- 3. Bei Schweinen:
- a) Besichtigung von Kopf und Rachen; die Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares) sind zu untersuchen und anzuschneiden;
Mund- und Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen;
die Mandeln sind zu entfernen;
- b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, medii und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;
- c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
- d) Besichtigung des Zwerchfells;
- e) Besichtigung und Durchtasten der Leber und der Bauchspeicheldrüse sowie der zugehörigen Lymphknoten (Lnn. hepatici).
- f) Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend, der Mesenteriallymphknoten und - falls notwendig - Anschneiden dieser Lymphknoten;
- g) Besichtigung und - falls erforderlich - Durchtasten der Milz;
- h) Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
- i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
- j) Besichtigung der Genitalien; nach der Besichtigung sind die Hoden zu entfernen;
- k) Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Säuen Anschneiden der Lymphknoten des Gesäuges;
- l) Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und die Synovia zu untersuchen.
- 4. Bei Schafen und Ziegen:
- a) Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und Untersuchung des Rachens, des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn der Kopf - einschließlich Zunge und Gehirn - vom Genuß für Menschen ausgeschlossen wird;
- b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre, Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, medii, dextri und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Zweifelsfall müssen diese Organe und Lymphknoten angeschnitten und untersucht werden;
- c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; das Herz ist anzuschneiden und zu untersuchen;
- d) Besichtigung des Zwerchfells;
- e) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;
- f) Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici), des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales);
- g) Besichtigung und - falls erforderlich - Durchtasten der Milz;
- h) Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
- i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
- j) Besichtigung der Genitalien;
- k) Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;
- l) Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und die Synovia zu untersuchen.
- 5. Bei Einhufern:
- a) Besichtigung des Kopfes und - nach Lösen der Zunge - auch des Maules; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, Lnn. mandibulares und Lnn. parotidei) sind zu durchtasten und - falls notwendig - anzuschneiden; die Zunge (die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann) muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu entfernen;
- b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, dextri, und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und - falls notwendig - anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;
- c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
- d) Besichtigung des Zwerchfells;
- e) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. hepatici); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig, Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse;
- f) Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici), des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); falls notwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
- g) Besichtigung und - falls erforderlich - Durchtasten der Milz;
- h) Besichtigung und Durchtasten der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
- i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
- j) Besichtigung der Genitalien bei Hengsten und Stuten;
- k) Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) und - falls notwendig - Anschneiden der Lymphknoten des Euters;
- l) Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und Synovia zu untersuchen;
- m) Untersuchung aller grauen oder weißen Pferde auf Melanose und Melanomata, und zwar hinsichtlich der Muskeln und Lymphknoten der Schulter (Lnn. subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter; die Nieren sind freizulegen und nach einem Schnitt durch die gesamte Niere zu untersuchen.
(7) Die in Abs. 6 genannten Lymphknoten, die angeschnitten werden müssen, sind systematisch mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Im Verdachtsfall sind weitere Schnitte und Untersuchungen vorzunehmen. Darüber hinaus sind folgende systematische Untersuchungen vorzunehmen:
- 1. auf Cysticercose bei Schweinen; diese Untersuchung umfaßt die Untersuchung der freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den sichtbaren Schlögelmuskeln (m. gracilis und m. semimembranosus) an den Zwerchfellpfeilern, an den Zwischenrippenmuskeln, an Herz, Zunge und Kehlkopf und - falls erforderlich - an der Bauchwand und an der vom Fettgewebe befreiten Psoasmuskulatur;
- 2. auf Rotz; bei Einhufern durch Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes Längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand;
- 3. auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen und Pferden durch eine vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zugelassene Methode und zusätzlich durch Besichtigung der Skelettmuskulatur.
(8) Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes aufzuzeichnen. Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose sind hievon umgehend die Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne des § 5 Abs. 4 zu verständigen.
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