§ 10 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2006

§ 10

(1) § 10.Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 12 Einhufern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag die Tierkörper von mehr als 72 Rindern oder 72 Einhufern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Unter dem Begriff „Kälber" sind hiebei Rinder bis zu einem Alter von sechs Wochen und Milchmastkälber bis zu einem Alter von sechs Monaten zu verstehen. Fohlen, Schafe und Ziegen sind den Kälbern gleichzuhalten. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20% überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nicht inbegriffen.

(2) Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung, so erhöhen sich die Untersuchungs-Höchstzahlen entsprechend.

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

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