§ 10 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Stimmrechtsanteil der Mitglieder

§ 10.

(1) Der Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu versagen, wenn einzelne Mitglieder einen derartig großen Einfluss auf die Erzeugerorganisation ausüben können, dass eine demokratische Willensbildung in der Erzeugerorganisation nicht gewährleistet ist.

(2) Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist die Anerkennung jedenfalls zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)