§ 10 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Stimmrechtsanteil der Mitglieder

§ 10.

(1) Der Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu versagen, wenn einzelne Mitglieder einen derartig großen Einfluss auf die Erzeugerorganisation ausüben können, dass eine demokratische Willensbildung in der Erzeugerorganisation nicht gewährleistet ist.

(2) Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist die Anerkennung jedenfalls zu versagen. Ebenso ist die Anerkennung zu versagen, wenn das kleinste Stimmrecht nicht mindestens 1/20 des größten Stimmrechts entspricht. Bestimmt sich das Stimmrecht nach der Anbaufläche, ist der Mindestanteil des kleinsten Stimmrechts entsprechend zu ermitteln

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211297

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