§ 10 EGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Übergangsbestimmung

§ 10

§ 10. Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das Firmenbuch als offene Erwerbsgesellschaft oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft angemeldet, so werden

  1. 1. durch den Gesellschaftsvertrag eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs. 1 oder 2 GebG und
  2. 2. wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 3 dritter Satz MRG

    keinesfalls ausgelöst.

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