Übergangsbestimmung
§ 10
§ 10. Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das Handelsregister als offene Erwerbsgesellschaft oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft angemeldet, so werden
- 1. durch den Gesellschaftsvertrag eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs. 1 oder 2 GebG und
- 2. wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 3 dritter Satz MRG
keinesfalls ausgelöst.
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