§ 10 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Gewährung der Beihilfe

§ 10.

(1) Die Anträge gemäß § 9 Abs. 1 werden entsprechend ihrem Einlangen bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(3) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

(4) Eine Vorschusszahlung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1150 kann im Ausmaß von maximal 80% der genehmigten Beihilfe auf Antrag gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 100% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205917

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