Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Gewährung der Beihilfe
§ 10.
(1) Die Anträge gemäß § 9 Abs. 1 werden entsprechend ihrem Einlangen bei der AMA gereiht.
(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.
(3) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.
(4) Eine Vorschusszahlung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1150 kann im Ausmaß von maximal 80% der genehmigten Beihilfe auf Antrag gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 100% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224634
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