§ 10 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Gewährung der Beihilfe

§ 10.

(1) Die Anträge gemäß § 9 Abs. 1 werden entsprechend ihrem Einlangen bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(3) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

(4) Eine Vorschusszahlung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1150 kann im Ausmaß von maximal 80% der genehmigten Beihilfe auf Antrag gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 100% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224634

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)