§ 10 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Einfuhr

§ 10

(1) § 10.Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr erst in dem Zeitpunkt diesem Bundesgesetz, in dem

  1. 1. sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
  2. 2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 abzugeben ist oder
  3. 3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, sie verbleiben im gebundenen Verkehr oder werden nachweislich durchgeführt - oder
  4. 4. bei anderen als den unter Z 1 genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.

(2) Wenn Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, dann haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Überwachungsbehörden nach § 11 mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der in Abs. 1 genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.

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