Einfuhr aus Drittländern
§ 10.
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem
- 1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
- 2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,
- 3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt oder
- 4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
(2) Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Waren für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.
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