§ 10 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2021

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.

Minderjährige

§ 10.

Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, entfällt die Verpflichtung zum Mitführen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240100

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