§ 10 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2022

§ 10

Minderjährige

(1) § 10Die Verpflichtung zum Mitführen

  1. 1. eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr,
  2. 2. eines Impf- oder Genesungsnachweises und zusätzlich eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 und
  3. 3. eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf,

gilt nicht für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 der C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass) oder einen Nachweis, der die Anforderungen des § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 erfüllt, vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C‑SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.

(3) Hinsichtlich der Quarantäne- und Registrierungspflicht gelten für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 63/2022

Schlagworte

Quarantänepflicht, Impfnachweis

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40242427

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