Kinder
§ 10.
(1) Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die alleine reisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40226904
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