§ 10 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2020

Kinder

§ 10.

(1) Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die alleine reisen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226904

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