§ 10 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Kinder

§ 10.

(1) Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten bei Einreise mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.

(2) Reisen minderjährige Personen im Alter zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Impfzertifikat oder Genesungszertifikat in Begleitung von Erwachsenen, die mit einem Impfzertifikat oder Genesungszertifikat gemäß § 2 einreisen, ein, haben diese bei Einreisen aus Staaten und Gebieten, die nicht inAnlage B2 genannt sind, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten der Anlage B2 gilt § 5a sinngemäß. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die alleine reisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234023

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