Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
Fernbleiben vom Unterricht
§ 10.
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Verkehrsbeschränkung, die das Betreten der Schule untersagt, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(2) Schülerinnen und Schülern, die oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören oder die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört im gleichen Haushalt leben, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40246937
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