Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2023
Fernbleiben vom Unterricht
§ 10.
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Verkehrsbeschränkung, die das Betreten der Schule untersagt, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2023
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40252785
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