§ 10 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 10

(1) § 10.Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.

(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei fortgeschrittenem Alter oder wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.

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