§ 10.
(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR40042454
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