§ 10 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2003

§ 10.

(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.

(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40042454

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