§ 10 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 10

(1) § 10.Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) - regional gegliedert - zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

  1. 1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
  2. 2. der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

    bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:

  1. 1. vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
  2. 2. von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe der Staatsbürgerschaft, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.

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