Tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters in Kraft (vgl. § 12 Z 2, BGBl. I Nr. 12/2002 und § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10
(1) § 10.Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) - regional gegliedert - zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
- 1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung oder Meisterprüfung erfolgreich absolviert haben, und
- 2. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, hat das Arbeitsmarktservice bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt "Statistik Österreich" das Geschlecht und die Ausbildung verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer jener Personen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln, für die das Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat.
(4) (Anm.: Tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters in Kraft.)
(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.
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