§ 109 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Auslagerung von Waren

§ 109

(1) § 109.Die Auslagerung von Waren ist nur zulässig, wenn die Waren zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt worden sind. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 19)

(2) Werden zollhängige Waren aus einem Zollager am Sitz eines Grenzzollamtes unmittelbar in das Zollausland ausgeführt, so hat dieses Zollamt den tatsächlichen Austritt zu überwachen und über Verlangen dessen, der die Waren im Gewahrsam hat, schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt für die Ausfuhr von bei einem Grenzzollamt einstweilig niedergelegten Waren. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 19; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 46)

(3) Das Zollamt hat die notwendigen Anordnungen zu treffen, um die Ausfuhr von Waren sicherzustellen, die von Reisenden oder Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen aus Zollagern auf Flughäfen erworben und in ihrem Handgepäck mitgeführt werden. Die Anordnungen können darin bestehen, daß

  1. a) der Verkauf der Waren an die Reisenden und Besatzungsmitglieder nur in einem mit Bewilligung des Zollamtes errichteten Verkaufsladen innerhalb des unter ständiger zollamtlicher Überwachung stehenden Teiles des Flughafens erfolgen darf,
  2. b) die Abgabe nur an Reisende und Besatzungsmitglieder zulässig ist, deren Flug in das Ausland keine Zwischenlandung im Zollgebiet vorsieht,
  3. c) die Abgabe der Waren nur in verschlossenen Verpackungen, die erst nach dem Abflug geöffnet werden dürfen, oder erst im Luftfahrzeug erfolgen darf.

    Für die Bewilligung nach lit. a gilt § 98 sinngemäß. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 19)

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