Auslagerung von Waren
§ 109.
(1) Die Auslagerung von Waren ist nur zulässig, wenn die Waren zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt worden sind.
(2) Werden zollhängige Waren aus einem Zollager am Sitz eines Grenzzollamtes unmittelbar in das Zollausland ausgeführt, so hat dieses Zollamt den tatsächlichen Austritt zu überwachen und über Verlangen dessen, der die Waren im Gewahrsam hat, schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt für die Ausfuhr von bei einem Grenzzollamt einstweilig niedergelegten Waren.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051791
alte Dokumentnummer
N3199222309J
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