§ 109 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 109

(1) Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Absprünge aus einer Höhe von weniger als 400 m über Platz auszuführen, wenn sie nach Erlangung der besonderen Berechtigung gemäß § 108 Abs. 1 mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung ausgeführt und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen haben.

(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber zwei Fallschirmabsprünge mit wenigstens 15 Sekunden Verzögerung auszuführen hat.

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