§ 109 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2000

Tandemfallschirmberechtigung

§ 109

§ 109. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber

  1. 1. die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
  2. 2. mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
  3. 3. die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachgewiesen hat.

    Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)