§ 109 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

13. Hauptstück

Bekämpfung der Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption Verständigungspflicht von Behörden

§ 109.

Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

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