13. Hauptstück
Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption Verständigungspflicht von Behörden
§ 109.
Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141290
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