Zu Abs. 2: Der Hinweis auf die Fideikommißverhältnisse und Lehensverhältnisse ist gegenstandslos aufgrund des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, dRGBl. I S 825/1938.
Geschäftskreis des Verwalters.
§. 109.
(1) Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter in Kraft.
(2) Der Verwalter hat, unbeschadet der im Fideicommiss- und Lehensverhältnisse begründeten besonderen Verpflichtungen und Beschränkungen, alle zur ordnungsmäßigen und vortheilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen.
(3) Er ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft an Stelle des Verpflichteten einzuziehen und darüber zu quittiren, und überhaupt alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, welche zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind.
(4) Auf Antrag sind dem Verwalter vom Executionsgerichte für seine Geschäftsführung und über die Art und Weise der Zwangsverwaltung Anweisungen zu ertheilen. Der Verwalter selbst sowie jeder betheiligte Gläubiger kann insbesondere auch beantragen, dass das Executionsgericht diejenigen zur Zahlung vorgeschriebenen Steuern und Lasten, sowie diejenigen laufenden Abgaben, Auslagen und sonstigen Zahlungen nach Betrag und Fälligkeit bezeichne, die der Verwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen bezahlen darf.
Zu Abs. 2: Der Hinweis auf die Fideikommißverhältnisse und
Lehensverhältnisse ist gegenstandslos aufgrund des Gesetzes über das
Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen, dRGBl. I S 825/1938.
Schlagworte
quittieren, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021032
alte Dokumentnummer
N2189616832T
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