Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Geschäftskreis des Verwalters
§ 109.
(1) Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft.
(2) Der Verwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(3) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096271
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