§ 108b
(1) Körperliche Züchtigungen oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern oder deren Bevollmächtigten, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft wurden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
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