Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 94/1993 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 14/2009
§ 108b
(1) Körperliche Züchtigungen oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft wurden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
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