Achtes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN Deckungsrückstellung; Deckungsstock
§ 108.
Wer
- 1. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen über die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,
- 2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,
- 3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,
- begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072262
alte Dokumentnummer
N5197821025L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)