§ 108 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Achtes Hauptstück

STRAFBESTIMMUNGEN Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 108.

Wer

  1. 1. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen über die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,
  2. 2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,
  3. 3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072262

alte Dokumentnummer

N5197821025L

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