§ 108 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 108.

Wer

  1. 1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,
  2. 2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,
  3. 3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087955

alte Dokumentnummer

N5199657622J

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