Deckungsrückstellung; Deckungsstock
§ 108.
Wer
- 1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,
- 2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,
- 3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087955
alte Dokumentnummer
N5199657622J
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