§ 107 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Ausschluß von der Ernennung in eine höhere Gehaltsgruppe

§ 107

§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge erkannt, so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung oder der Minderung in eine höhere Gehaltsgruppe nicht ernannt werden.

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