§ 107 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ausschluß von der Ernennung auf eine Planstelle mit einem höheren Bezug

§ 107

Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung oder Minderung der Bezüge erkannt, so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung oder der Minderung nicht auf eine Planstelle mit einem höheren Bezugsanspruch ernannt werden.

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