Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 106
(1) § 106.Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
- 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
- 2. durch Zurücklegung der Zulassung;
- 3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
- 4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
- 5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
- 1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
- 2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
- 3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);
- 4. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.
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