Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 106.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
- 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
- 2. durch Zurücklegung der Zulassung;
- 3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
- 4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
- 5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
- 6. bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß §100 Abs.2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß §101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
- 1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß §102 Abs.4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
- 2. bei Nichteinhaltung der gemäß §109 Abs.4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
- 3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§109 Abs.5).
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.17/2009)
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.
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