§ 106 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

§ 106

§ 106. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 94 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. 2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 zuwider handelt, oder
  3. 3. entgegen § 94 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)