§ 106 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

§ 106.

Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) versteht man die Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten.

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