§ 106 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Auflegen der Vorschriften

§ 106.

In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:

  1. 1. das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,
  2. 2. die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

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