§ 106 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Auflegen der Vorschriften

§ 106.

In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

  1. 1. das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,
  2. 2. die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40048821

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